BGH Urteil Coaching: Coaching Vertrag widerrufen & ZFU Zulassung Coaching – Ihre Rechte nach dem Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24)

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Das Wichtigste im Überblick

Was war passiert?

Ein Teilnehmer buchte ein hochpreisiges Online‑Business‑Mentoring‑Programm (Laufzeit: neun Monate, Preis: 47.600 €). Das Programm bestand aus Lehrvideos, zweiwöchentlichen Live‑Calls (die aufgezeichnet wurden), Workshops, Hausaufgaben‑Feedback und optionalen 1:1‑Sessions. Der Anbieter verfügte über keine ZFU‑Zulassung. Nachdem der Teilnehmer kündigte und die Rückzahlung aller geleisteten Raten verlangte, klagte der Anbieter auf Zahlung des Restbetrags. Der BGH musste entscheiden, ob das Programm als Fernunterrichtsvertrag einzustufen ist – und damit unter die engen Vorgaben des FernUSG fällt.

Rechtliche Kernaussagen des BGH

1. Weite Auslegung des FernUSG

Digitale Programme ohne physische Präsenz, die Wissen oder Fähigkeiten vermitteln und eine Lernerfolgskontrolle vorsehen (z. B. Q&A‑Sessions, E‑Mail‑Feedback), sind in aller Regel Fernunterrichtsverträge.

  • Unerheblich ist die Marketing‑Bezeichnung (Coaching, Mentoring, Kurs).

  • Auch Verträge zwischen zwei Unternehmern oder mit Existenzgründern können Fernunterricht sein.

2. Nichtigkeit bei fehlender ZFU‑Zulassung

Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag ex‑tunc nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Bereits erbrachte Leistungen begründen keinenWertersatzanspruch des Anbieters, es sei denn, dieser kann im Einzelfall darlegen, dass der Teilnehmer die Leistungen andernfalls bei einem zugelassenen Anbieter gebucht hätte (hohe Darlegungs‑ und Beweislast).

3. Verlängertes Widerrufsrecht

Wurde der Teilnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt oder wurde ein B2B‑Status nur vorgeschoben, kann der Coaching Vertrag widerrufen werden, selbst wenn das Programm bereits teilweise absolviert wurde.

Coaching Vertrag widerrufen: Optionen für Teilnehmer

  1. Widerruf binnen 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Belehrung.

  2. Widerruf auch nach Monaten, wenn

    • keine oder fehlerhafte Belehrung erfolgte,

    • der Vertrag als Fernunterrichtsvertrag gilt und keine ZFU‑Zulassung vorliegt,

    • der Teilnehmer rechtlich als Verbraucher einzustufen ist.

  3. Rückforderung aller Zahlungen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

  4. Keine Anrechnung bereits erhaltener Videos oder Calls, solange der Anbieter die fehlende Zulassung zu vertreten hat.

ZFU Zulassung Coaching: Pflichten und Risiken für Anbieter

PflichtGesetzliche GrundlageFolge bei Verstoß
Zulassung des Lehrgangs bei der ZFU§ 12 Abs. 1 FernUSGVertragsnichtigkeit (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung§§ 312g, 355 BGBVerlängerung Widerrufsfrist, Rückforderungsrisiko
Klare Verbraucher‑Informationen§ 312d BGB und UWGAbmahnung, Unterlassung

Wirtschaftliches Risiko: Neben Rückforderungen drohen Schadensersatz‑ und Anwaltskosten sowie Reputationsverlust.


Handlungsempfehlungen

Für Teilnehmer

  • Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag unter das FernUSG fällt (digitale Inhalte + Lernerfolgskontrolle).

  • Kontrollieren Sie die Widerrufsbelehrung und das Vorliegen einer ZFU‑Zulassung.

  • Coaching Vertrag widerrufen: erklären Sie den Widerruf schriftlich, setzen Sie Frist zur Rückzahlung und lassen Sie Ansprüche anwaltlich durchsetzen.

Für Coaches

  • Lassen Sie jedes Coaching‑Programm vor Veröffentlichung auf die ZFU‑Pflicht prüfen.

  • Aktualisieren Sie Widerrufsbelehrung, AGB und Bestell‑Prozess.

  • Dokumentieren Sie Zielgruppe, Onboarding‑Fragen und Einordnung des Kundenstatus (B2B vs. Verbraucher).

  • Kalkulieren Sie Rückstellung für mögliche Rückforderungsfälle ein.

Unser Service für Sie

Für Coaching‑Teilnehmer

  • Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Vertragslage

  • Durchsetzung von Rückforderungs‑ und Widerrufsrechten

  • Vertretung gegenüber Coaches, Zahlungsdienstleistern und vor Gericht

Für Coaches

  • Prüfung Ihrer Programme auf ZFU‑Pflicht und FernUSG‑Konformität

  • Verteidigung gegen Rückforderungs‑ und Unterlassungsansprüche

  • Erstellung wasserdichter Vertrags‑ und Widerrufsunterlagen

     

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