FernUSG und Online-Coachings: Worauf es nach den BGH-Urteilen wirklich ankommt

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Was war passiert?

 

Der Bundesgerichtshof hat in kurzer Zeit mehrere wichtige Entscheidungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen. Für Anbieter und Teilnehmer von Online-Coachings, Mentoring-Programmen und digitalen Ausbildungsformaten ist die Rechtslage dadurch deutlich klarer geworden.

Ob ein Online-Coaching unter das FernUSG fällt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Weder die Einordnung als Online-Coaching noch die Bezeichnung als „Mentoring“, „Begleitung“ oder „1:1-Coaching“ ist für sich genommen ausschlaggebend. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Mit einer individuellen und unverbindlichen Ersteinschätzung unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihr Angebot rechtlich besser einzuordnen.

Warum ist das wichtig?

Wenn ein Angebot unter das FernUSG fällt, braucht es grundsätzlich eine Zulassung nach § 12 FernUSG. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Was prüft der BGH?

Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es im Kern auf drei Fragen an:

 

  1. Werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt?

 

Der BGH versteht diesen Begriff sehr weit. Erfasst sind nicht nur klassische Lehrgänge oder schulähnliche Ausbildungen, sondern auch sehr praxisnahe Inhalte, etwa zu Marketing, Vertrieb, E-Commerce, Unternehmensaufbau oder Positionierung.

Wichtig ist: Es kommt nicht darauf an, wie das Produkt bezeichnet wird. Auch ein „Mentoring“ beinhaltet in der Regel die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn ausschließlich individuelle Beratungsleistungen erbracht werden.

 

  1. Erfolgt die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt?

 

Hier hat der BGH seine Rechtsprechung zuletzt weiter präzisiert. Zuvor war sie in dieser Frage nicht einheitlich; häufig wurde angenommen, dass „online“ stets zugleich „räumlich getrennt“ bedeutet.

Der BGH stellt nun klar, dass reiner synchroner Online-Direktunterricht nicht automatisch eine fernunterrichtstypische räumliche Trennung begründet. Kommunizieren Lehrende und Lernende in einer echten Live-Situation unmittelbar miteinander und können Teilnehmende ohne besondere Hürden direkt Fragen stellen, spricht dies eher gegen eine solche räumliche Trennung. Denn in diesem Fall besteht gerade eine Interaktion, wie sie auch in einer Präsenzsituation möglich wäre.

Aber: Werden Lernplattformen, aufgezeichnete Videos, Module, Workbooks, Replays oder sonstige zeitversetzt abrufbare Inhalte angeboten, spricht dies für die Anwendbarkeit des FernUSG!

 

  1. Gibt es eine Lernerfolgskontrolle?

 

Auch hier ist der BGH deutlich. Für die Lernerfolgskontrolle braucht es keine Prüfung, keine Benotung und keine klassischen Hausaufgaben. Es genügt schon, wenn der Teilnehmer nach dem Vertrag die Möglichkeit hat, Fragen zum Lernstoff zu stellen („Q&A“), Rückmeldung zu erhalten, Verständnisprobleme zu klären oder eine Ergebnisauswertung beziehungsweise ein Feedback zu bekommen.

 

Das vielleicht wichtigste Ergebnis der neuen Rechtsprechung ist: Entscheidend ist das vertragliche Gesamtkonzept.

Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung. Das bedeutet: Es reicht nicht, einfach die Stunden von Videos und Calls gegeneinander aufzurechnen. Vielmehr ist zu fragen:

  • Was prägt den Vertrag?
  • Dienen die Live-Calls eigener Wissensvermittlung oder nur der Begleitung?
  • Könnte das Programm auch ohne Live-Calls sinnvoll funktionieren?

 

Maßgeblich ist also der jeweilige Einzelfall. Auf Grundlage der Rechtsprechung können wir die Erfolgsaussichten fundiert und rechtssicher bewerten. Daher bieten wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung an. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne!

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