Weiterverwendung von Youtube Videos: Nutzung urheberrechtlich geschützter Videos

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Grundsätzlich: Nutzung nur mit Erlaubnis des Urhebers

Der Produzent eines eigens produzierten Videos, oder der Fotograf eines Fotos ist grundsätzlich Urheber des von ihm hergestellten Werkes. Nach § 94 Abs. 1 UrhG steht diesem somit das ausschließliche Recht zu, dieses zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.

An dieser Urheberrechtsstellung ändert sich auch nichts durch das Hochladen des Werkes auf YouTube, Instagram und Co. Der Ersteller bleibt weiterhin Urheber seines Werkes, erlaubt jedoch den Plattformbetreibern im Rahmen der Nutzungsbedingungen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.

Doch wie sieht es nun mit der Verwendung der Videos oder Fotos durch andere Nutzer aus?

Das Benutzen fremder Videos oder Fotos in eigenen Werken setzt grundsätzlich immer die Erlaubnis des jeweiligen Urhebers voraus. Liegt das Einverständnis des Urhebers vor, so darf das Video oder Foto in einem eigenen Werk verwendet werden.

Kein Einverständnis erforderlich bei gesetzlicher Erlaubnis

Es gibt jedoch einige gesetzliche Ausnahmen von dem generellen Erfordernis des Einverständnisses des Urhebers. Neben der Erlaubnis für die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) sind für die sozialen Netzwerke insbesondere die Gestattungen für Zitate (§ 51 UrhG) und Karikaturen, Parodien und Pastiche (§ 51a UrhG) von Bedeutung. Bewegt sich der Verwender im Rahmen der Voraussetzungen dieser Erlaubnistatbestände, so liegt auch bei Nichtvorliegen einer Einwilligung des Urhebers keine Urheberrechtsverletzung vor.

Unbefugte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke

Liegt weder ein Einverständnis seitens des Urhebers vor, noch ist die Verwendung gesetzlich erlaubt, so begeht der Verwender eine Urheberrechtsverletzung.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Werk des Urhebers durch den Verwender kopiert und selbst „als eigenes Werk“ neu hochgeladen wird. Hierunter fallen beispielsweise insbesondere das Reuploaden eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf YouTube oder das Reposten eines durch einen Screenshot angefertigten Bildes auf Instagram.

Auch die bei YouTube beliebten Reaction-Videos können eine solche unbefugte Nutzung darstellen, wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts nach § 51 UrhG nicht erfüllt sind. Fehlt die Quellenangabe des Urhebers oder setzt sich das Video nicht inhaltlich mit dem Zitieren auseinander, so kann sich der Verwender nicht auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen und begeht mangels Einverständnisses hierzu eine Urheberrechtsverletzung.

Rechtliche Konsequenzen unbefugter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, so hat der Urheber gegen den Verwender einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG, sowie gem. § 97 Absatz 2 UrhG einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Die Durchsetzung der Rechte des Urhebers erfolgt in der Praxis durch das Erteilen einer Abmahnung und der damit verbundenen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der unbefugte Verwender wird in der Regel in diesem Zusammenhang zugleich aufgefordert werden, die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie einen Schadensersatz an den Urheber zu bezahlen.

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