Das Wichtigste im Überblick
- Sieg über Copecart vor Gericht
- Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge
- Möglichkeit zur Geldrückerstattung für Coaching-Verträge
Urteilsbesprechung
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Copecart muss 100% zzgl. Kosten des Verfahrens zurückzahlen
FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar
Wir, die IURLEX Rechtsanwälte vertreten schon immer die Rechtsmeinung, dass das FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar ist und damit die allermeisten Coaching-Verträge nichtig sind. Nun bestätigte dies auch das LG Nürnberg-Fürth. So führt es aus:
„Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 21.420,00 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB
Gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB).
Vorliegend ist die Leistung der Klägerin in Form der an die Beklagte unstreitig erfolgten Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 21.420,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt, da der streitgegenständliche Coachingvertrag (jedenfalls) gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist.
Fernlehrgänge bedürfen gem. § 12 Absatz 1 S. 1 FernUSG der Zulassung.
Gem. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig.
Der Anwendbarkeit des FernUSG steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Coachingvertrag unstreitig als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin geschlossen hat. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat.
Das FernUSG ist nämlich nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar.“
Hinzu kommt, dass selbst die hierfür verantwortliche Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auf Ihrer eigenen Website ausführt, dass das FernUSG nunmehr auch auf B2B-Verträge Anwendung findet.
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