LG Nürnberg bestätigt: CopeCart zahlt Geld zurück bei B2B-Vertrag

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Das Wichtigste im Überblick

Urteilsbesprechung

Die IURLEX Rechtsanwälte haben am 19.12.2023 einen Sieg über die Copecart GmbH und deren Geschäftsmodell vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 13 O 2839/23) errungen. Das Urteil hat gleichzeitig auch Ausstrahlungskraft auf andere Coaches. Copecart hat nun Berufung eingelegt. Wir berichten über das Verfahren vor dem OLG Nürnberg. Das gesamte Urteil können Sie aber schon jetzt hier einsehen:

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Copecart muss 100% zzgl. Kosten des Verfahrens zurückzahlen

Zunächst hatte Copecart ein sog. Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Hiergegen wehrte sich Copecart anschließend – allerdings erfolglos. Das LG Nürnberg-Fürth bestätigte mit seiner Entscheidung vom 19.12.2023 dieses Versäumnisurteil und verurteilte Copecart damit zur Rückzahlung von 21.420,00 € zzgl. Anwaltskosten.

FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar

Wir, die IURLEX Rechtsanwälte vertreten schon immer die Rechtsmeinung, dass das FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar ist und damit die allermeisten Coaching-Verträge nichtig sind. Nun bestätigte dies auch das LG Nürnberg-Fürth. So führt es aus:

„Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 21.420,00 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB

Gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB).

Vorliegend ist die Leistung der Klägerin in Form der an die Beklagte unstreitig erfolgten Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 21.420,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt, da der streitgegenständliche Coachingvertrag (jedenfalls) gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist.

Fernlehrgänge bedürfen gem. § 12 Absatz 1 S. 1 FernUSG der Zulassung.

Gem. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig.

Der Anwendbarkeit des FernUSG steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Coachingvertrag unstreitig als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin geschlossen hat. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat.

Das FernUSG ist nämlich nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar.

Hinzu kommt, dass selbst die hierfür verantwortliche Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auf Ihrer eigenen Website ausführt, dass das FernUSG nunmehr auch auf B2B-Verträge Anwendung findet.

Geld von Copecart und Coaches zurückfordern

Wenn Sie auch einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und mit dem Coaching unzufrieden sind, haben Sie jetzt gute Chancen Ihr Geld zurückzufordern. Bis zum 31.12.2023 ist dies gem. §§ 195, 199 BGB sogar noch für das Jahr 2020 möglich!

Wenn Sie Fragen haben oder uns mandatieren möchten, nutzen Sie einfach unser Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen und unterstützen auch Sie!

Wir bitten jedoch um Verständnis, dass eine Rückmeldung bis zu 48h dauern kann. Aktuell melden sich sehr viele Mandanten, die auch ihr Geld zurückhaben möchten. Da wir uns Zeit für jeden einzelnen Mandanten nehmen und jeden Fall individuell würdigen, kann daher eine sofortige Rückmeldung nicht immer garantiert werden.

Kontaktieren Sie uns

Bei IURLEX nehmen wir uns Zeit für Ihr persönliches und individuelles Anliegen.

Neben der klassischen Kommunikation in unseren Kanzleiräumen in Fürth, kommunizieren wir auch gerne mit Ihnen via Telefon, E-Mail oder Video-Konferenz. Geben Sie uns hierzu bitte einen Hinweis, wie Sie die Kontaktaufnahme wünschen.

Bitte füllen Sie hierzu unser Kontaktformular aus, damit wir uns bereits vorab bestmöglich auf das Gespräch mit Ihnen vorbereiten können.

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