Das Wichtigste im Überblick
- BGH Urteil Coaching: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.2025 (Az. III ZR 173/24) klargestellt: Auch Coaching-Programme, die überwiegend auf Live-Calls basieren (konkreter Fall: ca. 90 % Live-Anteil zu 10 % Videoinhalten), können als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzustufen sein.
- Der BGH betont, dass nicht einzelne Elemente ausschlaggebend sind, sondern das Gesamtbild des Angebots. Bewertet werden dabei nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch:
- Leistungs- und Programmbeschreibungen
- Kurs- und Communitystrukturen
- Landingpages und Sales - Text
- Werbeaussagen und Versprechen
Was war passiert?
Der BGH hatte sich erneut mit einem Coaching-Vertrag zu befassen – diesmal mit einem Angebot der Helfenstein-Consulting. Sowohl das Landgericht Osnabrück als auch das Oberlandesgericht Oldenburg waren zuvor zu dem Ergebnis gelangt, dass das Programm im konkreten Fall als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzustufen war. Da der Anbieter jedoch über keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte, wurde der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig angesehen.
Der Anbieter legte gegen diese Entscheidung Revision ein – jedoch ohne Erfolg.
Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte damit erneut seine kundenfreundliche Rechtsprechung.
Ausschlaggebend war unter anderem, dass im Vertrag die Live-Calls nicht näher beschrieben waren, während die Video-Lektionen detailliert aufgeführt wurden. Aus Sicht des Gerichts sprach dies dafür, dass der inhaltliche Schwerpunkt des Angebots tatsächlich auf den aufgezeichneten Kursmaterialien lag – und damit ein Fernunterrichts-Charakter gegeben war.
Rechtliche Kernaussagen des BGH
Die neue Entscheidung zeigt, dass es nicht allein auf das Verhältnis von Live-Begleitung zu Videomaterial ankommt. Selbst Programme, die überwiegend auf Live-Coachings basieren, können in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen, wenn bestimmte zusätzliche Elemente vorhanden sind. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn das Angebot etwa Folgendes umfasst:
- Aufzeichnungen von Sitzungen oder Lehrinhalten
- eine Plattform, auf die dauerhaft bzw. „lebenslang“ zugegriffen werden kann
- Versprechen eines bestimmten Erfolgs oder Zertifikate
- unbefristete Community-Zugänge
Der BGH betont dabei, dass das Gesamtbild des Angebots ausschlaggebend ist. Maßgeblich sind nicht nur die Vertragsunterlagen, sondern auch sämtliche begleitenden Inhalte – wie Leistungsbeschreibungen, Ablaufpläne, Webseiten und Werbeaussagen.
Handlungsempfehlungen
Für Teilnehmer
Sollten Sie in den vergangenen Jahren ein Coaching- oder Beratungsprogramm gebucht haben und später festgestellt haben, dass die Versprechen unrealistisch oder irreführend waren – oder Sie den Eindruck haben, durch manipulative Verkaufstaktiken zu einem Vertragsabschluss gedrängt worden zu sein –, bestehen oftmals gute Möglichkeiten, gezahlte Beträge zurückzufordern.
Dabei geht es ausdrücklich nicht um seriöse Weiterbildungen oder professionelle Coaching-Angebote.
Wir vertreten insbesondere Mandanten in Fällen, in denen Anbieter:
- mit überzogenen Einkommens- oder Erfolgsaussagen geworben haben,
- unrealistische „Erfolgsgarantien“ ausgestellt haben,
- Druck beim Vertragsabschluss aufgebaut haben,
- unklare oder versteckte Vertragsklauseln verwendet haben,
- oder das tatsächliche Leistungsangebot nach Vertragsbeginn deutlich vom beworbenen Inhalt abwich.
Wenn Sie sich in dieser Beschreibung wiederfinden, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.
Wir analysieren Ihren Vertrag, bewerten die Chancen einer Rückforderung und beraten Sie dazu persönlich, vertraulich und individuell.
Für Coaches
Wir begleiten seit vielen Jahren seriöse und professionell arbeitende Anbieter von Coaching- und Beratungsprogrammen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch deutlich: Auch Programme mit hohem Live-Anteil können unter das FernUSG fallen. Wer darauf nicht reagiert, riskiert Vertragsnichtigkeit, Rückforderungen und Reputationsschäden.
Deshalb ist es jetzt besonders wichtig, Angebote rechtssicher zu überprüfen und – wo erforderlich – gezielt anzupassen.
1. Verträge und Programmdesign rechtlich absichern
Prüfen Sie sowohl bestehende Verträge als auch die Konzeption Ihres Coaching- oder Kursangebots. Maßgeblich ist, ob das Programm nach der neuen Rechtsprechung als Fernunterricht einzustufen wäre – oder ob es so gestaltet werden kann, dass keine Zulassungspflicht entsteht.
Da Gerichte zunehmend im Sinne der Kunden entscheiden, ist eine vorausschauende und strategische Anpassung entscheidend, um Risiken von Anfang an zu vermeiden.
2. Marketing & Kommunikation professionell überarbeiten lassen
Bestimmte Begriffe und Leistungsversprechen können die rechtliche Einordnung Ihres Angebots erheblich beeinflussen. Dazu zählen insbesondere:
- „Akademie“
- „Ausbildung“
- „Zertifikat“
- „Erfolgsgarantie“
- „lebenslanger Zugriff“
Wir helfen Ihnen, Landingpages, Verkaufstexte, Programmbeschreibungen und Sales Calls so zu gestalten, dass sie rechtssicher bleiben – ohne an Überzeugungskraft einzubüßen.
Der BGH hat ausdrücklich betont, dass keine pauschale Bewertung möglich ist. Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalls. Genau hier setzen wir an: strukturiert, nachvollziehbar und individuell.
Wichtig: Wir arbeiten ausschließlich mit seriösen Anbietern zusammen.
Anfragen von rechtswidrig oder manipulativ arbeitenden Coaching-Unternehmen lehnen wir konsequent ab.