BGH ZUM FERNUSG 2026: LIVE-ONLINE-CALLS BEGRÜNDEN NICHT AUTOMATISCH EINE „RÄUMLICHE TRENNUNG“

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Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Was ist tatsächlich neu?

In seinen Urteilen vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) und 02.10.2025 (III ZR 173/24) hatte der BGH den Anwendungsbereich des FernUSG erheblich ausgeweitet – insbesondere auf Coaching- und Mentoring-Programme.

Die zentrale Frage lautete bislang:

Begründet rein synchrone Online-Kommunikation (z. B. Live-Zoom-Calls) eine räumliche Trennung?

Diese Frage beantwortet der BGH nun ausdrücklich mit: Nein.

Der maßgebliche Leitsatz lautet:

  • 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.


Konsequenz:

Ein echtes Live-Online-Format mit unmittelbarer Interaktionsmöglichkeit kann dem Präsenzunterricht gleichstehen und fällt dann nicht unter das FernUSG.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Folgende Punkte waren bereits seit 2025 höchstrichterlich geklärt:

  • Coaching und Mentoring können „Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne des FernUSG vermitteln.
  • Asynchrone Formate (Videos, Selbstlernmodule, aufgezeichnete Calls) begründen regelmäßig eine räumliche Trennung.
  • Das FernUSG gilt auch für B2B-Verträge.
  • Die Anforderungen an die „Lernerfolgskontrolle“ sind sehr niedrig – ein vertragliches Fragerecht genügt.

Neu ist ausschließlich die Klarstellung zur synchronen Echtzeitkommunikation.

Verträge sind entscheidend

Der BGH betont erneut ausdrücklich:

Maßgeblich ist die vertragliche Ausgestaltung – nicht die faktische Durchführung.

In der aktuellen Entscheidung rügt der BGH das Berufungsgericht sogar ausdrücklich dafür, auf die tatsächliche Umsetzung statt auf den Vertragsinhalt abgestellt zu haben.

Das bedeutet:

Die rechtliche Einordnung entscheidet sich maßgeblich nach

  • der Leistungsbeschreibung im Vertrag
  • der Programmbeschreibung
  • der qualitativen Gewichtung der Formate
  • der Ausgestaltung der Interaktionsmöglichkeiten

Synchrone Live-Formate müssen sich daher klar und tragend aus dem Vertrag ergeben.

Handlungsempfehlungen

Für unzufriedene und übervorteilte Teilnehmer

Teilnehmer, die Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit eines Coaching-Angebots haben, sollten insbesondere prüfen lassen:

  • Wurden Aufzeichnungen dauerhaft bereitgestellt?
  • War die Live-Interaktion untergeordnet?
  • Fand in den Live-Formaten überhaupt eine echte Wissensvermittlung statt?

 

  • Wir bieten hierzu eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Kontaktieren Sie uns gerne – wir prüfen, ob und in welcher Form eine Geltendmachung sinnvoll ist.

 

Für seriöse (!) Coaching-Anbieter
  • Nach wie vor entscheidend bleibt eine saubere vertragliche Ausgestaltung des Leistungsangebots.
  • Synchrone Formate klar vertraglich verankern
  • Live-Formate müssen die zentralen Leistungsbestandteile bilden
  • Aufzeichnungen sind im Hinblick auf das FernUSG kritisch

Aufgezeichnete Live-Calls gelten als asynchron. Werden sie bereitgestellt, kann sich nach der Rechtsprechung die rechtliche Bewertung grundlegend ändern.

Hybride Formate sind hochkritisch. Entscheidend ist der überwiegende Charakter. Liegt der Schwerpunkt bei Videos oder Selbstlernmodulen, bleibt eine Zulassungspflicht wahrscheinlich.

Begriffe wie „Ausbildung“, „Akademie“, „Zertifikat“ oder „lebenslanger Zugriff“ können die rechtliche Einordnung zusätzlich beeinflussen.

Die Rechtsprechung ist weiterhin stark in Bewegung. Jeder Sachverhalt muss individuell geprüft werden. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.

Fazit

Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2026 eine bislang offene Kernfrage geklärt:

Synchrone, bidirektionale Live-Online-Formate begründen nicht automatisch eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG.

Gleichzeitig bleibt die Gesamttendenz der Rechtsprechung eindeutig: Der Anwendungsbereich des FernUSG wurde in den letzten Monaten deutlich ausgeweitet. Eine Einzelfallbetrachtung ist zwingend notwendig – Ein jeder Sachverhalt muss individuell geprüft werden!

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