Wir unterstützen Sie bei Rechtsfragen zum Coaching
Unsere Rechtsanwälte haben sich auf dieses Thema spezialisiert und kennen beide Seiten des Geschäftsmodells. So ist es uns möglich, Sie optimal zu vertreten.
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Unser Service
ERFAHRUNG. FACHWISSEN. VERLÄSSLICHKEIT.
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Wir helfen Ihnen dabei, klare und wirksame Coachingverträge zu gestalten und stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite, um Ihre Ziele erfolgreich zu erreichen.
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Für Coaching-Teilnehmer
Von der Überprüfung von Verträgen bis zur Vertretung bei Anfechtungen stehen wir Ihnen mit unserer Fachkompetenz zur Seite, sodass Sie rechtlich abgesichert sind.
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Wir vertreten bundesweit
Die Kanzlei IURLEX ist eine junge, moderne und digitale Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten und vertreten Sie vor allem bei Rechtsfragen zu Themen wie Online-Business, Coaching oder Beraterverträgen. Unser Ziel ist es, gegen rechtswidrige Praktiken im Internet vorzugehen und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Dabei vertreten wir vordergründig Betroffene von „Coaching-Abzocken“. Wir beraten aber auch Coaching-Anbieter, welche ein seriöses und rechtmäßiges Geschäftsmodell betreiben. Daher ist es uns möglich, die Interessen des Coaching-Anbieters wie auch des Kunden bestmöglich zu vertreten. Da wir beide Perspektiven des Geschäftsmodells kennen, sind wir dem Gegner immer einen Schritt voraus und können unsere Mandanten bestmöglich beraten. Denn nur wer auch die rechtlichen Positionen des Gegners versteht, kann auch die eigene Rechtsposition genau analysieren und Rechtssicherheit schaffen.
Anfragen zur Vertretung und Beratung von unseriösen/rechtswidrigen Coaching-Anbietern lehnen wir kategorisch ab!
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LG Nürnberg bestätigt: CopeCart zahlt Geld zurück bei B2B-Vertrag
Die IURLEX Rechtsanwälte haben am 19.12.2023 einen Sieg über die Copecart GmbH und deren Geschäftsmodell vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 13 O 2839/23) errungen. Das Urteil hat gleichzeitig auch Ausstrahlungskraft auf andere Coaches. Es wird spannend werden, ob Copecart Berufung einlegt.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf digitale Coaching- und Mentoring-Programme anwendbar ist –
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