FERNUSG VOR DEM AUS: WAS DIE GEPLANTE ABSCHAFFUNG FÜR ONLINE-COACHINGS UND DIE ZFU-ZULASSUNG BEDEUTET

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Was war passiert?

 

Das Fernunterrichtsschutzgesetz steht vor einer grundlegenden Veränderung. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 17. August 2026 einen Referentenentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts vorgelegt.

Der Entwurf geht dabei deutlich weiter als eine bloße Reform einzelner Vorschriften. Die wesentlichen Regelungen des FernUSG sollen vollständig abgeschafft werden.

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen bereits zum 1. Juli 2027 die §§ 1 bis 26 FernUSG gestrichen werden. Damit würden insbesondere die bisherige Zulassungspflicht nach §§ 12 ff. FernUSG und die daran anknüpfende Nichtigkeitsfolge des § 7 FernUSG entfallen.

 

FernUSG Abschaffung 2027: Den vollständigen Referentenentwurf zur finden Sie hier.

WARUM SOLL DAS FERNUSG ABGESCHAFFT WERDEN?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1977. Es wurde ursprünglich geschaffen, um Teilnehmer von Fernunterricht vor unseriösen Angeboten und nachteiligen Vertragsgestaltungen zu schützen.

Seitdem hat sich der Weiterbildungsmarkt grundlegend verändert. Digitale Lernplattformen, Online-Kurse, Coachingprogramme, Mentoringangebote und Live-Calls bestimmen heute große Teile des Weiterbildungsmarktes.

Der Gesetzgeber erkennt nun ausdrücklich an, dass das bisherige FernUSG mit diesen modernen Angebotsformen nur noch schwer vereinbar ist. Insbesondere die Begriffe der „räumlichen Trennung“ und der „Lernerfolgskontrolle“ führen bei digitalen Angeboten zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Referentenentwurf nennt ausdrücklich digitale Lernangebote, Coaching- und Mentoringprogramme sowie kurzfristig skalierbare Online-Kurse als typische Beispiele für diese Problematik.

Genau diese Rechtsunsicherheit soll durch die Abschaffung des bisherigen Sonderrechts beseitigt werden.

WAS SOLL KONKRET ABGESCHAFFT WERDEN?

Nach dem Referentenentwurf sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG vollständig gestrichen werden.

Damit entfällt nicht lediglich das Zulassungsverfahren bei der ZFU. Auch die besonderen zivilrechtlichen Regelungen des FernUSG sollen aufgehoben werden.

Das betrifft insbesondere die bisherigen Vorgaben für Fernunterrichtsverträge, die besonderen Informations-, Widerrufs- und Kündigungsvorschriften sowie die Regelungen über die Zulassung von Fernlehrgängen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei § 7 Abs. 1 FernUSG. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Vertrag über einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang nichtig sein, wenn die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG fehlt.

Gerade diese Rechtsfolge hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren im Bereich Online-Coaching und digitale Weiterbildung geprägt. Diese Nichtigkeitsfolge soll für künftig abgeschlossene Verträge entfallen.

WANN FÄLLT DIE ZFU-ZULASSUNG WEG?

Hier muss zwischen zwei verschiedenen Zeitpunkten unterschieden werden.

Nach dem derzeitigen Referentenentwurf soll das Änderungsgesetz grundsätzlich am 1. Juli 2027 in Kraft treten.

Zu diesem Zeitpunkt sollen bereits die §§ 1 bis 26 FernUSG gestrichen werden. Damit soll insbesondere die klassische ZFU-Zulassungspflicht bereits ab dem 1. Juli 2027 entfallen.

 

Der 1. Juli 2028 ist dagegen nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Abschaffung der Zulassungspflicht. Das verbleibende FernUSG soll erst mit Ablauf des 30. Juni 2028 vollständig außer Kraft treten.

Der Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2027 und dem 30. Juni 2028 dient nach dem Entwurf als Übergangsphase.

WAS GILT IN DER ÜBERGANGSPHASE?

Auch während der Übergangsphase soll die bisherige allgemeine Zulassungs- und Anzeigepflicht bereits entfallen.

Der Entwurf sieht lediglich noch eine besondere Bescheinigungsmöglichkeit vor. Diese wird insbesondere dann relevant, wenn andere Rechtsvorschriften weiterhin voraussetzen, dass für einen bestimmten Lehrgang ein entsprechender Zulassungsnachweis vorliegt. Der Referentenentwurf stellt ausdrücklich klar, dass Anbieter und Teilnehmer bereits während dieser Übergangszeit unmittelbar von der Zulassungs- und Anzeigefreiheit profitieren sollen.

Für typische Online-Coachings bedeutet dies nach dem derzeitigen Entwurf, dass ab dem 1. Juli 2027 grundsätzlich keine ZFU-Zulassung mehr erforderlich sein soll.

WAS BEDEUTET DAS FÜR ONLINE-COACHING-ANBIETER?

Für Anbieter von Online-Coachings und digitalen Weiterbildungsprogrammen wäre die geplante Gesetzesänderung eine erhebliche Erleichterung.

Bislang muss teilweise sehr detailliert geprüft werden, ob ein Coachingprogramm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Inhalte vermittelt werden, welchen Stellenwert Videomodule, Lernplattformen und Workbooks haben, wie die Live-Calls ausgestaltet sind und ob eine sogenannte Lernerfolgskontrolle stattfindet.

Fällt das Angebot unter das FernUSG und fehlt die erforderliche Zulassung, kann der gesamte Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein.

Genau dieses Risiko soll für neue Verträge künftig entfallen. Die Begründung des Referentenentwurfs stellt ausdrücklich heraus, dass mit der Aufhebung der §§ 12 ff. FernUSG die ZFU-Zulassung als Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages aufgegeben werden soll.

Anbieter könnten ihre Programme damit zukünftig erheblich flexibler gestalten, ohne bei jeder Änderung prüfen zu müssen, ob hierdurch eine Zulassungspflicht nach dem FernUSG ausgelöst wird.

HEISST DAS, DASS ONLINE-COACHING KÜNFTIG NICHT MEHR RECHTLICH REGULIERT IST?

Nein. Mit der Abschaffung des FernUSG fällt zwar das bisherige besondere Fernunterrichtsrecht weg. Das allgemeine Vertrags- und Verbraucherschutzrecht bleibt aber selbstverständlich bestehen. Gerade bei Verträgen mit Verbrauchern bleiben insbesondere die Vorschriften über Fernabsatzverträge, Widerrufsrechte, Informationspflichten und die AGB-Kontrolle weiterhin relevant.

Der Gesetzgeber begründet die Abschaffung des FernUSG gerade damit, dass sich das allgemeine Verbraucherschutzrecht seit 1977 erheblich weiterentwickelt habe und mittlerweile ein umfassendes Schutzniveau gewährleiste.

Für Anbieter bedeutet die Abschaffung des FernUSG daher nicht das Ende rechtlicher Anforderungen. Die Schwerpunkte der rechtlichen Prüfung werden sich vielmehr verschieben. Vertragsgestaltung, Widerrufsbelehrung, Kündigungsregelungen, Leistungsbeschreibung, Laufzeit, Zahlungsmodalitäten und die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben weiterhin von erheblicher Bedeutung.

WAS PASSIERT MIT BEREITS ABGESCHLOSSENEN VERTRÄGEN?

Besonders wichtig ist die geplante Gesetzesänderung für bereits bestehende Verträge.

Der Referentenentwurf enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach Verträge, die nach bisherigem Recht wegen einer fehlenden ZFU-Zulassung nichtig waren, durch die spätere Abschaffung des FernUSG automatisch wirksam werden. Die vorgesehenen Übergangsvorschriften befassen sich vielmehr in erster Linie mit bereits bestehenden Zulassungen und solchen Fällen, in denen andere Rechtsvorschriften weiterhin einen entsprechenden Zulassungsnachweis verlangen.

Daher ist insbesondere bei Verträgen, die vor dem geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2027 abgeschlossen wurden, weiterhin sorgfältig zu prüfen, welche Rechtslage auf den jeweiligen Vertrag Anwendung findet. Die geplante Abschaffung des FernUSG bedeutet also nicht automatisch, dass sämtliche derzeit bestehenden Rückforderungsansprüche oder laufenden Gerichtsverfahren gegenstandslos werden.

Gerade bei älteren Coachingverträgen kann das Fernunterrichtsschutzgesetz deshalb auch nach einer Gesetzesänderung noch erhebliche Bedeutung haben.

WAS BEDEUTET DIE ABSCHAFFUNG FÜR LAUFENDE GERICHTSVERFAHREN?

Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. In vielen derzeit anhängigen Verfahren ist entscheidend, ob ein Vertrag bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses gegen die damaligen Anforderungen des FernUSG verstieß. Wurde beispielsweise ein Vertrag im Jahr 2025 oder 2026 geschlossen und war dieser Vertrag nach der damaligen Rechtslage wegen einer fehlenden ZFU-Zulassung nichtig, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine spätere Gesetzesänderung auf diese bereits eingetretene Rechtsfolge hat.

Die Abschaffung des FernUSG wird daher voraussichtlich nicht dazu führen, dass bestehende Verfahren von einem Tag auf den anderen beendet sind. Vielmehr dürfte gerade die Behandlung sogenannter Altverträge in den kommenden Jahren eine wichtige Rolle in der gerichtlichen Praxis spielen.

GILT DAS FERNUSG BIS JULI 2027 WEITER?

Ja. Besonders wichtig ist dabei, dass es sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf handelt. Das FernUSG ist weiterhin geltendes Recht. Der vorliegende Entwurf trägt den Bearbeitungsstand 17. August 2026.

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Einzelheiten des Gesetzes und insbesondere die vorgesehenen Stichtage können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten der Neuregelung müssen Anbieter die derzeit geltenden Anforderungen des FernUSG deshalb weiterhin beachten. Es wäre insbesondere riskant, bereits heute auf eine erforderliche ZFU-Zulassung zu verzichten, nur weil deren Abschaffung für die Zukunft geplant ist.

WAS IST JETZT FÜR ANBIETER UND TEILNEHMER WICHTIG?

Für Anbieter bedeutet der Referentenentwurf zunächst eine erhebliche Perspektive auf mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie. Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung bleibt allerdings die derzeitige Rechtslage maßgeblich. Für Teilnehmer, die bereits einen Coachingvertrag abgeschlossen haben, bedeutet die geplante Abschaffung ebenfalls nicht, dass eine Prüfung nach dem FernUSG künftig generell ausgeschlossen wäre. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die konkrete Ausgestaltung des Programms und die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Rechtslage.

FAZIT

Das Fernunterrichtsschutzgesetz steht nach fast 50 Jahren vor dem Aus. Nach dem derzeitigen Referentenentwurf sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG bereits zum 1. Juli 2027 gestrichen werden. Damit würde insbesondere die bisherige ZFU-Zulassungspflicht für zulassungspflichtige Fernlehrgänge wegfallen.

Das verbleibende Übergangsrecht soll anschließend mit Ablauf des 30. Juni 2028 vollständig außer Kraft treten. Für neue Online-Coaching-Verträge wäre dies eine grundlegende Veränderung. Die fehlende ZFU-Zulassung würde künftig grundsätzlich nicht mehr zur Nichtigkeit eines Vertrages nach § 7 FernUSG führen.

Für bereits abgeschlossene Verträge und laufende Gerichtsverfahren bleibt die Rechtslage dagegen komplex. Hier kommt es insbesondere auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Angebots an.

Bei Fragen zu Coachingverträgen, zum FernUSG oder zu den Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung auf Ihr konkretes Vertragsverhältnis oder Geschäftsmodell kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.

Stand: August 2026. Der Beitrag berücksichtigt den Referentenentwurf vom 17. August 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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