Rechtswidriges Vorgehen von Coaches

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Viele Coaching-Anbieter und Coaches verhalten sich rechtswidrig. Wir stellen Ihnen nachfolgend dar, was uns im Einzelnen oft auffällt.

CopeCart / Digistore24:

Wie bereits in mehreren Blogbeiträgen unsererseits ausgeführt wird nicht der Coachinganbieter, sondern CopeCart oder Digistore24 Ihr alleiniger Vertragspartner. Während des Bestellprozesses auf diesen Seiten wird der Kunde ausnahmslos dazu aufgefordert, dem Erlöschen des Widerrufsrechtes zuzustimmen. Diese Erklärung ist jedoch in den meisten Fällen unwirksam, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 356 Abs. 4 oder 5 BGB bereits nicht vorliegen und ein erklärter Widerruf somit wirksam ist.

Daneben bestehen oft noch weitere Ansatzpunkte wie bspw. über eine Anfechtung oder die fehlende Zulassung nach dem FernUSG.

Helfenstein, Wimmer Trading, Hook Consulting und Co:

Die oben genannten Anbieter fallen insbesondere dadurch auf, dass laut AGB oder Vertragsdokument ausschließlich ein Vertragsschluss zwischen Unternehmern gem. § 14 BGB vorliegt. Dies dient allein der vermeintlichen Umgehung von verbraucherschützenden Vorschriften, wie der des Widerrufsrechtes. Ob ein Vertragsschluss als Unternehmer vorliegt bedarf jedoch einer Einzelfallüberprüfung und kann so nicht per Vertragstext oder AGB festgelegt werden. In vielen unserer Fälle handelten die Mandanten jedoch eindeutig als Verbraucher, sodass ein Widerruf aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung noch möglich und durchsetzbar war.

Nick Geringer GmbH, FO Ventures UG und Co:

Diese Anbieter belehren Ihre Verbraucher-Kunden teilweise gar nicht, oder nicht ausreichend über das diesen zustehende Widerrufsrecht. Auch erweisen sich viele der geforderten Widerrufsverzichte als rechtlich unwirksam, sodass ein fristgerecht erklärter Widerruf wirksam sein kann.

Ferner treten diese Anbieter gerne ihre behaupteten Zahlungsansprüche an die Meridiem Finanz GmbH ab (sog. Factoring) oder beauftragen diese mit der Forderungseintreibung.

Im Zusammenhang damit fällt immer wieder auf, dass die oben genannten Anbieter dem Kunden die Vertragsdokumente (und damit auch die evtl. enthaltene Widerrufsbelehrung) größtenteils nicht zur Verfügung stellen und diese erst auf Nachfrage herausgegeben werden.

B2B Business-Coachinganbieter:

Im Rahmen von B2B-Coachingverträgen berichten uns Mandanten immer wieder von emotionalen Verkaufsgesprächen, vielen Versprechungen und dem Druck zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den Anbieter. Oft sind diese Verträge auch überteuert und enthalten kein Leistungsäquivalent für die geforderte Summe. Dies macht solche Verträge jedoch, je nach Einzelfall, aufgrund von Sittenwidrigkeit oder arglistiger Täuschung angreifbar.

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