Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie rund um das Thema Coaching.
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Sie haben einen Coachingvertrag abgeschlossen und sind mit der Dienstleistung des Coachingunternehmens unzufrieden bzw. diese steht in keinem Verhältnis zu der von Ihnen geforderten Rechnung? Ein von Ihnen erklärter Widerruf bzgl. der Coachingdienstleistung wird nicht akzeptiert?
Oder sind Sie sogar im Rahmen eines vermeintlich unverbindlichen Werbegespräches zu einem Abschluss eines solchen Vertrages gedrängt oder überredet worden?
Das Versprechen des Erreichens von unerfüllbaren Zielen, das sonstige Verpassen einer einmaligen Chance und die Täuschung über Leistungsinhalte bzgl. des Coachings führen zu dazu, dass viele Teilnehmer eines solchen Coachings dieses eigentlich gar nicht abschließen wollten oder mit dessen Inhalt und Leistungserbringung mehr als unzufrieden sind.
Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich inhaltlich um ein reines B2B Business-Coaching, der vermeintliche Aufbau eines solchen oder die mentale Begleitung in einer anderen Lebenssituation handelt.
Je nach individueller vertraglicher Situation können solche Coachingverträge wirksam widerrufen und oder angefochten werden. Einige dieser Verträge gestalten sich auch als sittenwidrig und sind bereits aus diesem Grund nichtig. Ferner benötigen solche Coachingverträge, je nach Ausgestaltung und Inhalt auch eine Zulassung, sodass bei Nichtvorliegen dieser ebenfalls ein rechtlich unwirksames Vertragsverhältnis vorliegt.
Der Widerruf muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss gegenüber der entsprechenden Vertragspartei erklärt werden. Sofern in der Widerrufsbelehrung eine entsprechende E-Mail-Adresse angegeben ist, reicht die Versendung an diese aus, sodass hierfür keine zusätzliche postalische Erklärung notwendig ist.
Grundsätzlich ist ein wirksamer Widerruf nur innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen möglich. Jedoch verlängert sich die Widerrufsfrist ggf. auf bis zu 1 Jahr und 14 Tagen, sofern eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist.
Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist so rechtlich nicht zulässig, da es sich bei dem Widerruf um eine elementar schützende Vorschrift aus dem Verbraucherschutzrecht handelt. Das Erlöschen des Widerrufsrechtes noch vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist ist nur in sehr begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen möglich.
Es besteht ggf. die Möglichkeit den Coachingvertrag zu widerrufen, zu kündigen oder diesen anzufechten. Ferner können solche Verträge auch sittenwidrig oder wegen einer fehlenden Zulassung nach dem FernUSG nichtig sein.
Es bestehen gute Erfolgsaussichten aus dem bereits abgeschlossen Coachingvertrag herauszukommen und ggf. bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.
Ein Widerruf des Vertrages ist trotz der von der Gegenseite behaupteten Ablehnung des Widerrufsrechtes wirksam, da kein wirksamer Erlöschensgrund gem. § 356 Abs. 4 oder Abs. 5 BGB vorliegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Ggf. ist der Vertrag auch nach dem FernUSG oder infolge Sittenwidrigkeit nichtig.
Es bedarf einer individuellen Überprüfung Ihres Coachingvertrages. Je nach Ausgestaltung des Coachingvertrages besteht ggf. die Möglichkeit diesen zu widerrufen oder wegen falscher Versprechungen anzufechten. Ferner könnte der Vertrag auch aufgrund eines Missverhältnisses zwischen Preis-Leistung oder eines ausgeübten Drucks bei Vertragsabschluss sittenwidrig sein.
Die Anwaltskanzlei IURLEX ist stolz auf ihre Ergebnisse, da sie sich durch eine Kombination aus hochwertiger Fachkompetenz, einer ausgeprägten Mandantenorientierung und einer exzellenten Erfolgsquote auszeichnet.
Wir betrachten Ihren Fall als Einzelfall. Bei IURLEX gibt es keine Massenabfertigung. Dementsprechend ist es wichtig, dass Sie uns bereits zu Beginn alle mandatsrelevanten Unterlagen zur Verfügung stellen. Nur so können wir Sie bestmöglich beraten und vertreten.
Sobald wir alle relevanten Informationen überprüft haben, treffen wir in Absprache mit Ihnen eine strategische Entscheidung. Dies kann eine Verhandlungslösung oder ein Gerichtsverfahren sein – je nach den Umständen des Einzelfalls. Wir wählen hierbei den kürzesten Weg, um das beste Ergebnis für Sie zu erzielen.
Nachdem wir gemeinsam die Strategie festgelegt haben, unternehmen wir die notwendigen Schritte, um diese umzusetzen.
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Neben der klassischen Kommunikation in unseren Kanzleiräumen in Fürth, kommunizieren wir auch gerne mit Ihnen via Telefon, E-Mail oder Video-Konferenz. Geben Sie uns hierzu bitte einen Hinweis, wie Sie die Kontaktaufnahme wünschen.
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